KI-Verordnung: Verpflichtung zur Transparenz ab August 2026
Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung. Wer einen KI-Chatbot betreibt oder bestimmte künstlich erzeugte Inhalte veröffentlicht, muss den KI-Einsatz offenlegen. Für Unternehmen kommt es dabei auf den konkreten Anwendungsfall und ihre Rolle an. Eine pauschale Pflicht, jeden mit KI-Unterstützung geschriebenen Satz zu kennzeichnen, gibt es nicht.
Wen betreffen die neuen Pflichten?
Die Regeln betreffen auch kleine Unternehmen, Agenturen und Selbstständige. Ein KI-System muss dafür nicht als Hochrisiko-Anwendung eingestuft sein. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Anbietern, die KI-Systeme entwickeln oder unter eigenem Namen anbieten, und Betreibern, die solche Systeme beruflich in eigener Verantwortung einsetzen. Je nach Rolle entstehen unterschiedliche Pflichten.
Die KI-Verordnung ist bereits seit dem 1. August 2024 in Kraft; ihre Vorschriften werden schrittweise anwendbar. Für die hier beschriebenen Transparenzpflichten ist grundsätzlich der 2. August 2026 maßgeblich. Eine besondere Übergangsfrist betrifft Anbieter von KI-Systemen, die vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden: Für die technische Markierung und Erkennbarkeit nach Artikel 50 Absatz 2 haben sie laut EU-Kommission bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Daraus folgt kein allgemeiner Aufschub für sichtbare Hinweise bei Chatbots oder Deepfakes.
Chatbots: Bereits beim ersten Kontakt informieren
Menschen sollen erkennen können, wenn sie direkt mit einer KI kommunizieren. Anbieter müssen ihre Systeme entsprechend gestalten. Wer einen Chatbot auf der eigenen Website einbindet, sollte deshalb prüfen, ob der Hinweis tatsächlich beim Gesprächsbeginn erscheint. Eine verständliche Formulierung lautet: „Sie chatten mit einem KI-Assistenten.“ Für einen telefonischen Sprachassistenten eignet sich eine entsprechende Ansage zu Beginn.
Eine Ausnahme gilt, wenn der KI-Charakter unter Berücksichtigung des Nutzungskontexts für eine angemessen informierte und aufmerksame Person offensichtlich ist. Ein menschlich wirkender Name oder Avatar macht einen Hinweis daher besonders wichtig. Unterstützt KI dagegen lediglich einen Mitarbeiter beim Formulieren einer Antwort, kommuniziert der Kunde nicht automatisch direkt mit einem KI-System.
Bilder, Videos und Audio: Deepfakes offenlegen
Betreiber müssen offenlegen, wenn sie mit KI Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder verändern, die einen Deepfake darstellen. Gemeint sind Inhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt oder wahrheitsgemäß erscheinen können. Dazu gehören etwa eine synthetische Aussage einer realen Person oder ein künstlich erzeugtes Foto, das ein vermeintlich tatsächlich geschehenes Ereignis zeigt.
Ein Hinweis wie „KI-generiertes Bild“ oder „Diese Aufnahme wurde mit KI verändert“ sollte unmittelbar beim Inhalt stehen. Bei Videos und Audio muss er rechtzeitig wahrnehmbar sein. Ein versteckter Eintrag im Impressum reicht dafür nicht.
Offensichtlich abstrakte Grafiken oder einfache Farbkorrekturen machen ein Bild nicht automatisch zum Deepfake. Entscheidend ist, ob ein täuschender Eindruck von Echtheit entsteht. Auch für Kunst und Satire gibt es keine pauschale Befreiung: Enthält ein solches Werk Deepfakes, darf die Offenlegung so erfolgen, dass sie die Darstellung und den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Texte: Öffentliches Interesse und redaktionelle Kontrolle zählen
Die Offenlegungspflicht für KI-generierte oder manipulierte Texte betrifft Veröffentlichungen, die über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Nachrichten oder Beiträge zu politischen und gesellschaftlichen Fragen können darunter fallen. Eine gewöhnliche Produktbeschreibung ist dagegen nicht allein deshalb kennzeichnungspflichtig, weil KI beim Schreiben geholfen hat. Auch ein Unternehmensblog sollte nach seinem tatsächlichen Inhalt beurteilt werden, nicht nur nach seinem Marketingzweck.
Eine wichtige Ausnahme: Hat der Inhalt einen Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen und trägt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung, entfällt diese Offenlegungspflicht. Unternehmen sollten festlegen, wer diese Prüfung übernimmt, und die Freigabe nachvollziehbar dokumentieren. Die Ausnahme für Texte lässt sich nicht auf Deepfakes übertragen.
Ist ein Hinweis erforderlich, kann er beispielsweise lauten: „Dieser Text wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt.“ Am Anfang des Beitrags ist er bereits beim ersten Kontakt mit dem Inhalt sichtbar.
Technische Markierung und sichtbarer Hinweis sind verschiedene Aufgaben
Anbieter generativer KI-Systeme müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass synthetische Ausgaben maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar sind, soweit dies technisch machbar ist. Dafür kommen etwa technische Herkunftsinformationen oder Wasserzeichen infrage. Für bestimmte unterstützende Standardbearbeitungen bestehen Ausnahmen.
Diese technische Anforderung ersetzt einen erforderlichen Hinweis für das Publikum nicht. Umgekehrt erfüllt eine Bildunterschrift allein nicht die technischen Anbieterpflichten. Unternehmen sollten beim Export und bei der Weiterverarbeitung darauf achten, vorhandene Herkunftsinformationen zu erhalten.
Artikel 50 erfasst außerdem Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betreiber müssen betroffene Personen über den Einsatz informieren. Dabei bleiben Datenschutzvorgaben und mögliche Verbote solcher Anwendungen zu beachten. Ein Transparenzhinweis macht einen ansonsten unzulässigen Einsatz nicht zulässig.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
- Erfassen Sie, wo KI eingesetzt wird: auf der Website, im Kundenservice und bei der Erstellung veröffentlichter Inhalte.
- Klären Sie für jeden Einsatz Ihre Rolle und die passende Pflicht. Unterscheiden Sie direkte KI-Interaktion, Deepfakes, Texte von öffentlichem Interesse und technische Markierungen.
- Legen Sie Zuständigkeiten für Prüfung und Freigabe fest. Halten Sie fest, warum ein Hinweis nötig ist oder eine Ausnahme greift.
- Platzieren Sie Hinweise verständlich, gut erkennbar und barrierefrei. Testen Sie die Anzeige auch auf Mobilgeräten sowie die Wahrnehmbarkeit bei Audio und Video.
- Prüfen Sie unabhängig davon Datenschutz, Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie das Verbot irreführender Werbung. Eine KI-Kennzeichnung ersetzt diese Prüfung nicht.
Für eine kleine Website kann eine überschaubare Anpassung genügen: ein Hinweis im Chatfenster, geeignete Kennzeichnungen direkt an betroffenen Inhalten und ein verbindlicher redaktioneller Freigabeprozess. Ob das im Einzelfall ausreicht, hängt von den eingesetzten Systemen und den veröffentlichten Inhalten ab.
Quellen und weiterführende Informationen
- EU-Kommission: Artikel 50 der KI-Verordnung und FAQ zu Anwendungs- und Übergangsfristen
- IHK Köln: KI-Verordnung: Neue Transparenzpflichten ab August 2026
- Gesellschaft für Datenschutz: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte nach Artikel 50
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung zum konkreten Anwendungsfall.
